Die Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) vom 12. Dezember 2001
(GVBl. S. 700), zuletzt geändert durch Artikel XIII des Gesetzes vom
11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) ist am 23.12.2001 in Kraft getreten.
Damit ist die Binnenfischereiordnung vom 16. Juni 1981 (GBl. I S. 290), die das
Angeln in den östlichen Bezirken Berlins regelte außer Kraft getreten.
Folgend aufgeführt sind die insbesondere für Angler wichtigen Regelungen in
Auszügen aus der Berliner Landesfischereiordnung. Der vollständige Text ist
unter Gesetzestexte und Vordrucke einzusehen und herunterzuladen.
Berliner Landesfischereiordnung (LFischO)
vom 12. Dezember 2001
In Auszügen
§ 8
Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen
(1) Es ist verboten, den in der Anlage 1 genannten Fisch-, Neunaugen-,
Krebs- und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt) während der Schonzeiten,
oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nachzustellen, sie vorsätzlich
zu fangen oder zu töten. Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der
Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen
von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach
ausgelegtem Hinterleib.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 unterliegen Blankaale keinen
Fangbeschränkungen.
.....
(5) Für die in der Anlage 2 aufgeführten Fische gelten die Bestimmungen des
Absatzes 1 Satz 1 nicht.
.....
§ 9
Zurücksetzen von Fischen
(1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit gefangene Fische sind
unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen.
(2) Fische im Sinne des Absatzes 1, die nicht überlebensfähig sind, sind sofort
zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen. Deren Mitsichführen oder
Verwertung ist unzulässig.
....
§ 12
Fischfang mit Ködern
(1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische,
die einem Fangverbot nach § 8 Abs. 1 Satz 1 unterliegen, als Köder zu
verwenden.
......
(2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet
werden, aus dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder
chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische.
....
§ 14
Hälterung und Transport von Fischen
(1) Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne
Fütterung) von Fischen dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter,
Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit
ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch
Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische
ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu
beschränken.
(2) Mit der Handangel gefangene Fische dürfen längstens bis zum Ende des
Fangtages gehältert werden.
(3) In Wasserstraßen ist das Hältern von Fischen nur dann zugelassen, wenn
der Hälter gegen Sog oder Wellenschlag gesichert ist. Von fahrenden
Wasserfahrzeugen aus ist die Hälterung in Setzkeschern verboten.
(4) Mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische dürfen nicht in das
Fanggewässer zurückgesetzt werden.
(5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1 sinngemäß.
......
§ 15
Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel
Es ist verboten, beim Fischfang
1. mechanische und chemische Betäubungsmittel oder
2. künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken oder
3. Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln oder
4. mehr als 3 Haken je Handangel oder
5. Pilker mit einem Gewicht von über 30 Gramm anzuwenden oder
6. hinter Fahrzeugen Angeln zu schleppen.
§ 18
Angelfischerei
(1) Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen
mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen
einschenkligen Haken haben (Friedfischangel). Bei der Ausübung der Angelfischerei
unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen
von diesen (Fetzenköder) ist nur ein Köder je Handangel zulässig; diese gelten als
Raubfischköder.
Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der
Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur
eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und
unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen. Köderfischsenken sowie zum
Fang von Raubfischen bestimmte Handangeln dürfen vom 1. Januar bis zum
30. April eines jeden Jahres nicht eingesetzt werden.
(2) Bei Vorliegen von Koppelfischerei ist die Ausübung des Fischfanges mit der
Handangel nur ab einer Stunde vor dem Sonnenaufgang bis zu einer Stunde nach
dem Sonnenuntergang gestattet. Die untere Fischereibehörde kann Ausnahmen
zulassen, wenn dadurch keine fischereibiologischen oder gewässerökologischen
Nachteile zu erwarten sind und eine entsprechende Fischereibeaufsichtigung
gewährleistet wird.
...
Anlage 1 zu § 8 Abs. 1
Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Abs. 1 |
Fischart |
Schonzeit |
Mindest-
maß (cm) |
Aal (Anguilla anguilla) |
keine |
45 |
Aland (Leuciscus idus) |
keine |
30 |
Atlantischer Stör (Acipenser sturio) |
ganzjährig |
- |
Äsche (Thymallus thymallus) |
1.12. bis 31.5. |
30 |
Bachforelle (Salmo trutta f. fario) |
1.10. bis 30.4. |
30 |
Bachneunauge (Lampetra planeri) |
ganzjährig |
- |
Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) |
1.10. bis 30.4. |
25 |
Barbe (Barbus barbus) |
1.5. bis 31.7. |
40 |
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus) |
ganzjährig |
- |
Döbel (Leuciscus cephalus) |
keine |
30 |
Elritze (Phoxinus phoxinus) |
ganzjährig |
- |
Finte (Alosa fallax) |
ganzjährig |
- |
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) |
ganzjährig |
- |
Flussstint (Osmerus eperlanus) |
1.2. bis 30.4. |
- |
Große Maräne (Coregonus nasus und
C. lavaretus) in Fließgewässern |
ganzjährig |
- |
als Satzfisch eingebrachte Große Maräne (Coregonus nasus und C. lavaretus) |
1.10. bis 31.12. |
30 |
Gründling (Gobio gobio) |
ganzjährig |
- |
Hasel (Leuciscus leuciscus) |
keine |
15 |
Hecht (Esox lucius) |
1.1. bis 30.4.
[soweit mit der Handangel nachgestellt] |
45 |
Karpfen (Cyprinus carpio) |
keine |
35 |
Kleine Maräne (Coregonus albula) |
keine |
15 |
Lachs (Salmo salar) |
ganzjährig |
- |
als Satzfisch eingebrachter Lachs
(Salmo salar) |
1.1. bis 31.3. |
60 |
Maifisch (Alosa alosa) |
ganzjährig |
- |
Meerforelle (Salmo trutta) |
ganzjährig |
- |
als Satzfisch eingebrachte Meerforelle
(Salmo trutta) |
1.1. bis 31.3. |
60 |
Meerneunauge (Petromyzon marinus) |
ganzjährig |
- |
Moderlieschen (Leucaspius delineatus) |
ganzjährig |
- |
Nase (Chondrostoma nasus) |
ganzjährig |
- |
Ostgroppe (Cottus poecilopus) |
ganzjährig |
- |
Quappe (Lota lota) |
keine |
30 |
Rapfen (Aspius aspius) |
1.4. bis 30.6. |
40 |
Regenbogenforelle (Onchorhynchus mykiss) |
1.10. bis 30.4. |
25 |
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) |
ganzjährig |
- |
Schleie (Tinca tinca) |
keine |
25 |
Schmerle (Neomacheilus barbatulus) |
ganzjährig |
- |
Schneider (Alburnoides bipunctatus) |
ganzjährig |
- |
Seeforelle (Salmo trutta f.lacustris) |
1.10. bis 31.5. |
60 |
Steinbeißer (Cobitis taenia) |
ganzjährig |
- |
Weißflossengründling (Gobio albipinnatus) |
ganzjährig |
- |
Wels (Silurus glanis) |
keine |
75 |
Westgroppe (Cottus gobio) |
ganzjährig |
- |
Zander (Stizostedion lucioperca) |
1.1. bis 30.4.
[soweit mit der Handangel nachgestellt] |
45 |
Zährte (Vimba vimba) |
ganzjährig |
- |
Ziege (Pelecus cultratus) |
ganzjährig |
- |
Zope (Abramis ballerus) |
1.3. bis 31.5. |
20 |
|
Amerikanischer Flusskrebs
(Orconectes limosus Raf.) |
keine |
8 |
Edelkrebs (Astacus astacus) |
ganzjährig |
- |
|
Abgeplattete Teichmuschel
(Pseudanodonta complanata) |
ganzjährig |
- |
Flache Teichmuschel (Anodonta anatina) |
ganzjährig |
- |
Gemeine Teichmuschel (Anodonta cygnea) |
ganzjährig |
- |
Große Flussperlmuschel (Unio tumidus) |
ganzjährig |
- |
Kleine Fluss- oder Bachmuschel (Unio crassus) |
ganzjährig |
- |
Malermuschel (Unio pictorum) |
ganzjährig |
- |
Zwergstichling (Pungitus pungitus) |
ganzjährig |
- |
Anlage 2 zu § 8 Abs. 5
Fische ohne Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Abs. 5 |
Fischart |
Schonzeit |
Mindest-
maß (cm) |
Flussbarsch (Perca fluviatilis) |
keine |
keine |
Binnenstint (Osmerus eperlanus f. spirinchus) |
keine |
keine |
Blei (Abramis brama) |
keine |
keine |
Dreistacheliger Stichling (Gasterosteus aculeatus) |
keine |
keine |
Flunder (Platichthys flesus) |
keine |
keine |
Giebel (Carassius auratus gibelio) |
keine |
keine |
Goldfisch (Carassius auratus auratus) |
keine |
keine |
Graskarpfen (Ctenopharyngodon idella) |
keine |
keine |
Güster (Blicca björkna) |
keine |
keine |
Karausche (Carassius carassius) |
keine |
keine |
Kaulbarsch (Gymnocephalus cernuus) |
keine |
keine |
Marmorkarpfen (Aristichthys nobilis) |
keine |
keine |
Plötze (Rutilus rutilus) |
keine |
keine |
Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus) |
keine |
keine |
Schwarzer Zwergwels (Ictalurus melas) |
keine |
keine |
Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix) |
keine |
keine |
Sonnenbarsch (Lepomis gibbosus) |
keine |
keine |
Ukelei (Alburnus alburnus) |
keine |
keine |
Zwergwels (Ictalurus nebulosus) |
keine |
keine |